Chancen-Aufenthaltsrecht
Am 31.12.2022 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten ist. Damit möchte der Gesetzgeber Menschen, die über eine lange Aufenthaltszeit ihr Lebensumfeld in Deutschland gefunden haben, eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnen und die Chance einräumen, die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht.
Was ist der Hintergrund des Chancen-Aufenthaltsrechts?
Viele der heute Geduldeten sind im Zuge des Migrationsgeschehens der Jahre 2015 und 2016 nach Deutschland gekommen. Im Status der Duldung sind Abschiebungen aus verschiedenen Gründen nur ausgesetzt, die Betroffenen bleiben ausreisepflichtig. Ein Teil dieser Menschen ist wirtschaftlich und sozial integriert, erfüllt aber noch nicht die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder 25b des Aufenthaltsgesetzes.
Diesen Menschen soll eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnet und die Chance eingeräumt werden, die notwendigen Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen. Der bisherigen Praxis von sogenannten „Kettenduldungen“ soll damit entgegengewirkt werden.
Welche Voraussetzungen müssen für das Chancen-Aufenthaltsrechts erfüllt werden?
Anspruchsberechtigt sind geduldete Personen, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Des Weiteren ist ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Die Lebensunterhaltssicherung sowie deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau werden nicht vorausgesetzt. Gleiches gilt für die Identitätsklärung sowie die Erfüllung der Passpflicht. Das Chancen-Aufenthaltsrecht dient gerade dazu, diese Voraussetzungen während der 18-monatigen Gültigkeitsdauer zu schaffen. Dadurch kann eine Aufenthaltserlaubnis erlangt werden, die eine Perspektive auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht.
Wer ist vom Chancen-Aufenthaltsrecht ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Personen, die wegen Straftaten zu über 50 Tagessätzen (bzw. zu 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) verurteilt worden sind. Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Eine künftige Verurteilung aufgrund von Straftaten kann auch nachträglich zum Entzug des Chancen-Aufenthaltsrechts führen.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht wird darüber hinaus denjenigen Personen versagt werden müssen, die wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben und ihre Abschiebung dadurch verhindern.
Welche Vorteile bietet mir das Chancen-Aufenthaltsrecht?
Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen Antragstellende die Möglichkeit, innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu schaffen. Zudem dürfen die betroffenen Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben und somit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sichern. Somit kann auch das Leben in Deutschland verlässlicher geplant werden.
Darf ich mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht arbeiten?
Ja, ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Darf ich mit dem Chancenaufenthaltsrecht reisen?
Eine Reise in das Ausland ist für Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nur dann möglich, wenn ein gültiger Reisepass des Heimatlandes vorliegt.
Was muss ich während der 18-monatigen Gültigkeit des Chancen-Aufenthaltsrechts tun?
Während des Gültigkeitsdauer müssen alle Voraussetzungen für die künftige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a oder § 25 b AufenthG erfüllt werden. Hierzu zählen vor allem die Sicherung des Lebensunterhalts durch Arbeit oder Ausbildung, mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit.
Spätestens bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG muss die Passpflicht erfüllt sein. Die Ausländerbehörde wird bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht konkrete Handlungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen.
Gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht auch für meine Familienangehörigen?
Geduldete Ehe- und Lebenspartnerinnen und – partner sowie minderjährige, ledige Kinder, die mit der antragstellenden Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sollen ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten – auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. Die anderen Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein.
Die gleiche Regelung gilt für inzwischen volljährig gewordene, ledige Kinder, wenn diese bei Einreise noch minderjährig waren und weiterhin in der häuslichen Gemeinschaft leben.
Welchen Status habe ich nach Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a des Aufenthaltsgesetzes für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bzw. nach § 25b des Aufenthaltsgesetzes bei nachhaltiger Integration erteilt werden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, fallen die Betroffenen in den Status der Duldung zurück.
Eine Möglichkeit, das Chancen-Aufenthaltsrecht zu verlängern, ist nicht vorgesehen.
Was muss ich tun, wenn ich die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht erfülle?
Der betroffene Personenkreis wird von der Ausländerbehörde schriftlich benachrichtigt. Ein Antrag wird beigefügt. Darüber hinaus sind die entsprechenden Anträge im Bürgerbüro der Städte und Gemeinden im Kreis sowie im Empfang der Ausländerbehörde erhältlich. Sie können das Antragsformular zudem im Download-Bereich dieser Seite herunterladen.
Das Formular können Sie unterschrieben im Bürgerbüro Ihrer Stadt oder Gemeinde oder im Empfang der Ausländerbehörde einreichen. Alternativ können Sie das unterschriebene Antragsformular auch per Post an die Ausländerbehörde schicken. Die Ausländerbehörde wird Ihren Antrag nach Eingang prüfen und sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Meldung des BMI, Gesetzestext im Internet
Rückfragen werden gerne telefonisch unter 05221 13-2696 oder per E-Mail (ABH.Herford@kreis-herford.de) beantwortet.