Aufenthaltsgestattung beantragen
Beschreibung
Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerberinnen und Asylbewerber), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Das Verfahren ist im Asylverfahrensgesetz festgelegt. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte. Einen Asylantrag können nur Ausländerinnen und Ausländer stellen, die sich in Deutschland aufhalten.
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht.
Wer ist asylberechtigt?
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben allein politisch Verfolgte. Politisch Verfolgte sind Menschen, die aufgrund der folgenden Merkmale vom Staat verfolgt wurden oder denen eine staatliche Verfolgung unmittelbar droht:
- Rasse,
- Religion,
- Nationalität,
- bestimmte Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe,
- politischer Überzeugung oder
- vergleichbare persönlicher Eigenschaften oder Verhaltensweisen.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Ausländerinnen und Ausländer können einen Asylantrag stellen, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Es ist nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen.
Ein Antrag auf Asyl muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden: dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Menschen, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung suchen, können sich bei aber auch bei anderen staatlichen Stellen als Asylsuchende melden. Zum Beispiel
- bei der Polizei,
- bei einer Ausländerbehörde oder
- direkt bei einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE).
Rechtsgrundlagen
§ 55 Asylgesetz (AsylG)