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Verhinderungspflege: wenn die Pflegeperson ausfällt

Verhinderungspflege

Bei Verhinderung der Pflegeperson (beispielsweise durch Krankheit, Kur oder Urlaub) können Leistungen für eine Ersatzpflege in Anspruch genommen werden. Dabei übernimmt die Pflegekasse für die Ersatz- oder Verhinderungspflege einen bestimmten Höchstbetrag im Jahr für längstens 42 Tage (6 Wochen).

Verhinderungspflege kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bereits 6 Monate im Rahmen mindestens des Pflegegrades 2 gepflegt wurde.

Bei Inanspruchnahme einer nicht erwerbsmäßig pflegenden Person ist die Leistung auf den Zahlbetrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades begrenzt (Ausgleich zum Beispiel für Verdienstausfall, Fahrtkosten bis zum einem bestimmten Höchstbetrag möglich.

Für eine Verhinderungspflege im Rahmen einer stationären Versorgung gelten im übrigen die Regelungen zur Kurzzeitpflege analog.