Kurzzeitpflege
Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit eine vollstationären Pflege benötigt, spricht man von einer Kurzzeitpflege. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit nicht mehr sichergestellt werden kann.
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung.
Sie kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause aber nicht möglich. Kurzzeitpflege kann nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.
Stationäre Pflegeeinrichtungen verfügen meist über eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Das bedeutet, dass ein beliebiges Zimmer befristet für die Dauer der Kurzzeitpflege vergeben wird. Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder separate Kurzzeitpflegebereiche in einer stationären Einrichtung nehmen ausschließlich befristet pflegebedürftige Personen auf.
Ab dem 01.01.2017 haben alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege, sowie auch Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) prüft die WTG-Behörde (ehemals Heimaufsicht) für den Kreis Herford ob die Anforderungen nach dem WTG NRW sowie der WTG-Durchführungsverordnung eingehalten werden.