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Beschreibung

Die Corona-Krise wirkt sich auf die sozialen Dienstleistungen in vielfältiger Weise aus. Oft können die Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden. Möglicherweise ist aufgrund der Pandemie-bedingten Einschränkungen der Bestand der sozialen Dienstleister gefährdet.

Durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz soll sichergestellt werden, dass die Leistungsanbieter ihre vertraglichen Pflichten auch in Zukunft weiter erfüllen können. Daher wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt monatliche Zuschüsse bei den jeweiligen Leistungsträgern, mit denen sie in einem Rechtsverhältnis stehen, zu beantragen. Allerdings wird im Gegenzug ein Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise gefordert. Eingesetzt werden können Personal, Räumlichkeiten oder Sachmittel.

Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung zur Sicherstellung und Betriebsfähigkeit sozialer Dienstleister, sind:

  • Ein Antrag verbunden mit einer besonderen Erklärung über Art und Umfang der zumutbaren und rechtlich zulässigen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. In der Erklärung ist die tatsächliche Einsatzfähigkeit der angebotenen Ressourcen glaubhaft zu machen.
  • Ein bestehendes Rechtsverhältnis zum jeweiligen Sozialleistungsträger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.
  • Einsatz vorrangiger Mittel über die während des Zuschusszeitraums verfügt werden kann.

Unterlagen/Nachweise

Bitte fügen Sie für alle im Rahmen der Antragstellung gemachten Angaben geeignete Nachweise bei (z. B. Bewilligung Kurzarbeitergeld).

Rechtsgrundlagen

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG

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