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Gewerbe untersagen und wiedergestatten

Beschreibung

Ein Gewerbe wird verboten, wenn der Schutz der Beschäftigten oder der Schutz der Allgemeinheit gefährdet ist. Zuständig dafür sind der Kreis Herford und die Stadt Herford mit ihren Ordnungsbehörden.

Als selbstständige Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet,

  1. Ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Lieferanten zu bezahlen,
  2. laufende Steuern und Abgaben an das Finanzamt und die Steuerämter der jeweiligen Gemeinde zu entrichten sowie
  3. Beiträge an Sozialversicherungen und Berufsgenossenschaften zu zahlen.

Wenn Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender Ihren Pflichten nicht oder nur unregelmäßig nachkommen, handeln Sie gewerberechtlich unzuverlässig. In diesem Fall untersagt die Behörde Ihnen, Ihr Gewerbe weiter auszuüben.

Gewerberechtlich unzuverlässig handelt, wer unter anderem

  • die Steuererklärungen nicht abgibt,
  • erhebliche Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Einkommenssteuerschulden anhäuft,
  • Beitragsschulden im Rahmen der Sozialversicherung verursacht oder
  • Beitragsschulden gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer, Berufsgenossenschaften oder anderen Institutionen mit öffentlich-rechtlichen Forderungen hat.

Steuern, Abgaben und Beiträge sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit eingesetzt und benötigt werden. Bleiben die Zahlungen aus, entstehen Nachteile für Bürgerinnen und Bürger, die diese Einnahmen für das Allgemeinwohl verwenden. Zudem entsteht ein unberechtigter Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.

Um die Allgemeinheit, aber auch die im Betrieb beschäftigten Personen zu schützen, kann Ihnen jede Art von Selbstständigkeit sowie die Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Gesellschaft oder als Betriebsleiterin beziehungsweise Betriebsleiter verboten werden.

Bevor es zum Schlimmsten kommt und Ihnen das Gewerbe untersagt wird, empfehlen wir Ihnen, sich dringend kompetente Hilfe zu suchen.

Wiedergestattung der Gewerbeausübung

Eine Gewerbeuntersagung gilt so lange, bis die Gewerbeausübung behördlich wieder gestattet wird.

Die Wiedergestattung müssen Sie beantragen. Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Ordnungsbehörde, ob die Gründe, die zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit geführt haben, weiterhin bestehen. In dem Fall wird der Antrag auf Wiedergestattung abgelehnt. Es bleibt bei der Gewerbeuntersagung.

Ergibt die Prüfung jedoch, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Ihr Gewerbe zukünftig zuverlässig ausüben werden, haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung.

Fristen

Ein Antrag auf Wiedergestattung darf frühestens ein Jahr, nachdem die Gewerbeuntersagung zugestellt wurde, genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)