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Wasserschutzgebiete

Zum Schutz von Brunnen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung werden Wasserschutzgebiete festgesetzt, in denen besondere Beschränkungen für die Bebauung, die Bodennutzung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestehen.

Die Risiken für das Trinkwasser sind je nach Entfernung zum Brunnen unterschiedlich groß. Je weiter eine Fläche vom Brunnen entfernt ist, desto geringer sind meist die Einschränkungen für eine Nutzung.

Unterteilt werden die Schutzgebiete in:

  • Zone I (Fassungsbereich),
  • Zone II (engere Zone) und
  • Zone III (weitere Zone).
    Bei einigen Wasserschutzgebieten kann diese weitere Schutzzone noch in eine Zone III A und eine Zone III B aufgeteilt sein.

Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen, die auf Anfrage auszugsweise zur Verfügung gestellt werden können.

Im Geoportal (www.geoportal.kreis-herford.de) können die Schutzgebiete eingesehen werden.

 

Neuausweisung des Wasserschutzgebietes „Kirchlengern-Häver“ für die Wassergewinnungsanlage „Häver“ der Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH

Die Energie und Wasserversorgung Bünde GmbH betreibt in Kirchlengern-Häver die Wassergewinnungsanlage „Häver“ für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Zum Schutz dieser Brunnen wurde mit Wirkung vom 30.05.1974 durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

Für die erforderliche Neufestsetzung wurde die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Kirchlengern-Häver“ festgelegt; es erstreckt sich in der Gemeinde Kirchlengern auf die

  • Gemarkung Häver Flure 4 (teilweise) und 5 (teilweise)
  • Gemarkung Kirchlengern Flur 23 (teilweise).

Grundlage dazu sind die §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung sowie die §§ 35, 36 und 113 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) i.d.F.d.B. vom 08.07.2016, (GV. NRW. S. 618 / SGV. NRW. 77) in der zurzeit geltenden Fassung.

Der Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung mit dem dazugehörigen Gutachten, beigefügten Plänen, Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen, aus denen die betroffenen Grundstücke und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, können

  • im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, Raum 1.05 von Mo.- Fr. 8-12:30 Uhr und 14 -16:00 Uhr, Do. 14 -18 Uhr und nach Vereinbarung.
  • im Amt für Umwelt, Planen und Bauen des Kreises Herford, Amtshausstraße 2, 32051 Herford, Zimmer 2.28 während der Dienststunden

innerhalb der Auslegungsfrist von einem Monat eingesehen werden. Die einmonatige Auslegungsfrist beginnt am 06.06.2017 und endet mit Ablauf des 05.07.2017.

Jede/Jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis einschließlich dem 19.07.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kirchlengern und dem Kreis Herford unter den o.a. Adressen Einwendungen gegen den Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten erheben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendung kann an den Kreis Herford auch in elektronischer Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) i.d.F.d.B. vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602 / SGV. NRW. 2010) in der zurzeit geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetztes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Kreises Herford poststelle@vps.kreis-herford.de übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten; entsprechende Informationen finden Sie unter http://www.kreis-herford.de/Politik-Verwaltung/Online-Dienste/Virtuelle-Poststelle.

Darüber hinaus können Einwendungen nicht elektronisch (=per E-Mail) erhoben oder übersandt werden.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können bis einschließlich dem 19.07.2017 Stellungnahmen zu dem Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten abgeben.

Aus der den Einwand enthaltenen Eingabe soll die vollständige Adresse der einwendenden Person zu ersehen sein. Es wird empfohlen, in ihr außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung soll zudem die katasteramtliche Bezeichnung des Grundstückes der einwendenden Person (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr.) angegeben werden.

Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden (§ 113 LWG). Findet ein Erörterungstermin statt, ergeht zu dem Termin eine gesonderte Ladung. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist können Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der zuvor genannten Neufestsetzung nur noch erhoben werden, wenn sie die betroffene Person nicht voraussehen konnte. Außerdem sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Herford, 22.05.2017

Kreis Herford
Der Landrat

Umwelt, Planen und Bauen
-untere Wasserbehörde-

Im Auftrag
gez. Kaiser

Dokumente zur Bekanntmachung:

Entwurf zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes “Kirchlengern-Häver“
Entwurf Anlage A WSG “Kirchlengern-Häver“
Anlage B WSG “Kirchlengern-Häver“

Anlage C WSG “Kirchlengern-Häver“
Anlage D WSG “Kirchlengern-Häver“

Gutachten zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes “Kirchlengern-Häver“

 

Neuausweisung des Wasserschutzgebietes „Bünde-Spradow“ für die Wassergewinnungsanlage „Spradow“ der Energie- und Wasserversorgung Bünde GmbH


Die Energie und Wasserversorgung Bünde GmbH betreibt in Bünde-Spradow die Wassergewinnungsanlage „Spradow“ für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Zum Schutz dieser Brunnen wurde mit Wirkung vom 09.09.1976 durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

Für die erforderliche Neufestsetzung wurde die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Bünde-Spradow“ überarbeitet; es erstreckt sich in der Stadt Bünde und der Gemeinde Kirchlengern auf die

  • Gemarkung Spradow Flur 3 (teilweise),
  • Gemarkung Quernheim Flure 2 (teilweise) und 5 (teilweise),
  • Gemarkung Häver Flur 4 (teilweise).

Grundlage dazu sind die §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der zurzeit geltenden Fassung sowie die §§ 35, 36 und 113 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG) i.d.F.d.B. vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 618 / SGV. NRW. 77) in der zurzeit geltenden Fassung.

Der Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung mit dem dazugehörigen Gutachten, beigefügten Plänen, Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen, aus denen die betroffenen Grundstücke und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, können

  • im Rathaus der Stadt Bünde, Bahnhofstr. 13 und 15, 32257 Bünde, Raum 235, in der Zeit montags - donnerstags von 08:00 – 12:30 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • im Rathaus der Gemeinde Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, Raum 1.05, in der Zeit montags - freitags von 08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, donnerstags von 14 – 18 Uhr;
  • im Amt für Umwelt, Planen und Bauen des Kreises Herford, Amtshausstraße 2, 32051 Herford, Zimmer 2.28 während der Dienststunden

innerhalb der Auslegungsfrist von einem Monat eingesehen werden. Die einmonatige Auslegungsfrist beginnt am 06.06.2017 und endet mit Ablauf des 05.07.2017.

Jede/Jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis einschließlich dem 19.07.2017, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bünde, der Gemeinde Kirchlengern und dem Kreis Herford unter den o.a. Adressen Einwendungen gegen den Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten erheben. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendung kann an den Kreis Herford auch in elektronischer Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) i.d.F.d.B. vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602 / SGV. NRW. 2010) in der zurzeit geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetztes vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Kreises Herford poststelle@vps.kreis-herford.de übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten; entsprechende Informationen finden Sie unter http://www.kreis-herford.de/Politik-Verwaltung/Online-Dienste/Virtuelle-Poststelle.

Darüber hinaus können Einwendungen nicht elektronisch (=per E-Mail) erhoben oder übersandt werden.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können bis einschließlich dem 19.07.2017 Stellungnahmen zu dem Entwurf der Verordnung und dem zugrundeliegenden Gutachten abgeben.

Aus der den Einwand enthaltenen Eingabe soll die vollständige Adresse der einwendenden Person zu ersehen sein. Es wird empfohlen, in ihr außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung soll zudem die katasteramtliche Bezeichnung des Grundstückes der einwendenden Person (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nr.) angegeben werden.

Der Entwurf der Verordnung und das zugrundeliegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden (§ 113 LWG). Findet ein Erörterungstermin statt, ergeht zu dem Termin eine gesonderte Ladung. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist können Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der zuvor genannten Neufestsetzung nur noch erhoben werden, wenn sie die betroffene Person nicht voraussehen konnte. Außerdem sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Herford, 22.05.2017

Kreis Herford
Der Landrat
Umwelt, Planen und Bauen
-untere Wasserbehörde-

Im Auftrag
gez. Kaiser

Dokumente zur Bekanntmachung:


Entwurf zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes “Bünde-Spradow“
Entwurf Anlage A WSG “Bünde-Spradow“
Anlage B WSG “Bünde-Spradow“
Anlage C WSG “Bünde-Spradow“
Anlage D WSG “Bünde-Spradow“

Gutachten zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes “Bünde-Spradow“