Niedrigwasser in Trockenzeiten: Beschränkung der Wasserentnahme
Verbote:
In Zeiten niedriger Wasserstände ist die Wasserentnahme im Rahmen des Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauchs untersagt. Ebenso sind Wasserentnahmen auf Grund erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse einzustellen, sofern diese Erlaubnisse keine Regelungen für Entnahmen bei niedrigen Wasserständen enthalten (§ 3 Absatz 1 und 2 der Allgemeinverfügung).
Wer eine Wasserentnahme beabsichtigt, die den oben genannten Einschränkungen unterliegt, muss eigenständig und tagesaktuell anhand des jeweils maßgeblichen Pegels prüfen, ob ein niedriger Wasserstand vorliegt.
1. Wo kann ich mich über den aktuellen Wasserstand informieren?
Niedrige Wasserstände liegen vor, wenn der Wasserstand des für ein Gewässer maßgeblichen Pegels im „Hochwasserportal.NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW als „sehr niedrig“ ausgewiesen wird. Das ist dann der Fall, wenn der Wasserstand weniger als das Mittlere Niedrigwasser (MNW) beträgt.
Der Wasserstand kann beim LANUV NRW (bitte hier klicken) abgerufen werden. In der oberen Menüzeile klicken Sie bitte auf „Messwerte“ und wählen „Niedrigwasser“. Zu sehen ist eine Darstellung der Niedrigwasserstände wie in Abbildung 1 gezeigt. Jeder Pegel ist mit einem Symbol versehen. Sobald das Symbol „sehr niedrig (<MN7W)" angezeigt wird, ist eine Wasserentnahme unzulässig.
Alternativ können die Angaben bei der unteren Wasserbehörde erfragt werden.
2. Welcher Pegel ist maßgeblich?
- Für die Else und ihre Nebengewässer: Pegel „Oberahle (Else)"
- Für die Werre und ihre Nebengewässer ab der Kreisgrenze zum Kreis Lippe bis zur Einmündung der Aa: Pegel „Ahmsen (Werre)“
- Für die Werre und ihre Nebengewässer ab der Einmündung der Aa bis zur Einmündung der Else: Pegel „Herford_2 (Werre)“
- Für die Werre und ihre Nebengewässer ab der Einmündung der Else bis zur Kreisgrenze zum Kreis Minden-Lübbecke: Pegel „Loehne (Werre)“
- Für die Aa und ihre Nebengewässer: Pegel „Brake (Aa)“
Die Karte finden Sie außerdem rechts in der Randspalte zum Download.
Ausnahmen:
Ausgenommen von den Verboten der Wasserentnahme sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen (§ 3 Absatz 3 der Allgemeinverfügung).
Für die Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen vom Verbot der Wasserentnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, wenn besonders wassersparende Bewässerungsmethoden eingesetzt werden oder wenn das Verbot im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt (§ 4 der Allgemeinverfügung). Diese Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden. Bitte richten Sie dazu einen formlosen Antrag bei der unteren Wasserbehörde ein, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
- Gewässer, aus dem Wasser entnommen werden soll;
- Menge, Tageszeit und Dauer der beabsichtigten Wasserentnahme;
- technische Ausführung der Entnahme;
- Angaben über die zu bewässernde Fläche (Gemarkung, Flur, Flurstück(e), Größe der Fläche);
- Art der Kultur(en) und Zweck der geplanten Bewässerung.
Bitte gehen Sie dabei besonders auf die oben genannten Genehmigungsanforderungen nach § 4 der Allgemeinverfügung ein.
Hintergrund:
Im Sommer 2022 führten die Bäche und Flüsse infolge der extremen Niederschlagsarmut wenig Wasser. Im Kreis Herford wurden an der Else, Aa und Werre historische Tiefststände gemessen. Per Allgemeinverfügung wurden sämtliche Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern im Kreis Herford vom 16.08. bis 30.10.2022 untersagt. Mit dieser pauschalen Regelung konnten die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht berücksichtigt werden, die sich von Gewässer zu Gewässer und auch von Tag zu Tag unterscheiden können.
Bedingt durch den Klimawandel ist auch in Zukunft eine Häufung von Trockenzeiten im Sommerhalbjahr zu erwarten. Daher wird für den Kreis Herford eine allgemeine Regelung angestrebt, die einerseits die Erfordernisse der Gewässerökologie berücksichtigt, andererseits eine Gewässerbenutzung nach wie vor zulässt, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Gewässers möglich ist.
Grundsätzlich ist für die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (§§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz). Im Erlaubnisbescheid können zeitliche oder auch von der Wasserführung des Gewässers abhängige Einschränkungen der Entnahme geregelt oder beispielsweise die Entnahme von einer vorherigen Anzeige abhängig gemacht werden.
Hingegen bedarf die Gewässerbenutzung durch den Eigentümer/ die Eigentümerin eines Gewässers oder eines an ein Gewässer unmittelbar angrenzenden Grundstücks (Anlieger/in) für den eigenen Bedarf keiner Erlaubnis, sofern der Wasserhaushalt dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 26 Wasserhaushaltsgesetz). Unter den Eigenbedarf fällt nicht nur der persönliche und häusliche Bedarf, sondern auch der Bedarf für einen Landwirtschafts-, Handwerks- oder Fabrikbetrieb. Ebenfalls erlaubnisfrei ist der Gemeingebrauch (§ 25 Wasserhaushaltsgesetz). Jede Person darf unter anderem natürliche oberirdische Gewässer zum Viehtränken und Schöpfen mit Handgefäßen benutzen sowie Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen (§ 19 Landeswassergesetz NRW).
Jedoch kann die Wasserbehörde den Eigentümer- und Anliegergebrauch sowie den Gemeingebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird (§§ 20 und 21 Landeswassergesetz NRW).