Seiteninhalt
Naturschutzgebiete
Auf diesen Seiten stellen wir Ihnen Informationen über die 38 Naturschutzgebiete im Kreis Herford zur Verfügung.
Wenn Sie Anregungen zu unserer Darstellung oder Fragen zu den einzelnen Naturschutzgebieten haben, sprechen Sie uns bitte an.
Vielen herzlichen Dank!
Verbote in Naturschutzgebieten des Kreises Herford
Nach dem Landesnaturschutzgesetz § 34 Abs. 1 sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Im Nachfolgenden sind die Verbote sinnentsprechend aufgeführt. Falls Sie Fragen zu dem genauen Wortlaut und den Erläuterungen haben, stehen Ihnen die Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung, oder Sie sehen in den entsprechenden Landschaftsplänen im Geoportal des Kreises Herford nach.
Es ist insbesondere verboten:
Im Nachfolgenden sind die Verbote sinnentsprechend aufgeführt. Falls Sie Fragen zu dem genauen Wortlaut und den Erläuterungen haben, stehen Ihnen die Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung, oder Sie sehen in den entsprechenden Landschaftsplänen im Geoportal des Kreises Herford nach.
Es ist insbesondere verboten:
- Die Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder Fahrzeuge auf ihnen abzustellen oder auf ihnen zu reiten;
- Sportliche Aktivitäten aller Art auszuüben oder Einrichtungen hierfür anzulegen;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Feuer zu machen;
- Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder ihre Teile auszureißen oder zu beschädigen;
- Wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten, ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- fremde Tier- und Pflanzenarten einzubringen;
- die Gebiete für Erholungszwecke zu erschließen;
- Röhrichte, Seggenrieder, Sümpfe, Brüche, Feuchtwiesen oder Brachland zu beseitigen;
- Grünland zu verändern, umzubrechen oder umzuwandeln;
- Wildfütterungen sowie Wildäcker anzulegen;
- flüssige oder feste Abfallstoffe, auch Grünabfall abzulagern, abzuleiten oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen;
- Silage, Klärschlamm sowie Düngemittel zu lagern oder aufzubringen;
- Pflanzenbehandlungsmittel auf Grünland und Brach- und Waldflächen anzuwenden;
- bauliche Anlagen zu errichten;
- Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze zu errichten oder zu verändern;
- Werbeanlagen, Schilder oder Beschriftungen zu errrichten oder anzubringen;
- Verkaufsbuden, -stände, -automaten sowie Wohnmobile, -heime oder Zelte aufzustellen;
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen vorzunehmen;
- ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen;
- Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen oder Drainagen zu verlegen;
- Gewässer oder deren Ufer zu verändern oder in Teilen zu beseitigen;
- im Winterdienst Streusalz und andere Auftaumittel einzusetzen.