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Mittelgroße Feuerungs- und Verbrennungsmotorenanlagen anzeigen

Beschreibung

Trotz der Erfolge bei der Verbesserung der Luftqualität in Deutschland sind die gemessenen Konzentrationen bei einigen Luftschadstoffen leider noch zu hoch, um negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausschließen zu können.

Bei Stickstoffdioxid und Feinstaub werden die in der EU geltenden Grenzwerten in einigen Regionen Deutschlands regelmäßig überschritten. Auch die Konzentrationen an Ozon stellt ein potentielles gesundheitliches Risiko dar.

Durch die EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) soll der Ausstoß dieser und anderer Schadstoffe  beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen begrenzt werden. Mit der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs-motoranlagen - 44. BImSchV- , die am20.06.2019 in Kraft getreten ist, wird die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und die Errichtung und der Betrieb der Feuerungsanlagen  gesetzlich geregelt.

Welche Anlagen sind von der 44. BImSchV betroffen?

  • Alle (nach BImSchG-) genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen - einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
  • genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen einschl. Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 1 MW
  • gemeinsame Feuerungsanlagen (gemäß § 4 der 44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 MW

Der Begriff Feuerungsanlagen umfasst alle Anlage, in denen durch Einsatz von Brennstoffen Strom und Wärme erzeugt wird. Darunter fallen die häuslichen Heizungen ebenso wie Blockheizkraftwerke, Industriefeuerungen zur Dampf- und Prozesswärme-erzeugung bis hin zu großen Kraftwerken.

Ob eine Anlage unter die Vorgaben der 44. BImSchV fällt, ist unabhängig von der Art des Brennstoffes (Ausnahme: brennbare Stoffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.).

Was bedeutet die 44. BImSchV für den Betreiber einer betroffenen Anlage?

Die 44. BImSchV enthält für geplante sowie schon vorhandene Anlagen neue und weitergehende Anforderungen. Dazu gehören Anzeige-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd.

Bei der zeitlichen Umsetzung der durch die 44. BImSchV vorgegebenen Anforderungen wird stark zwischen Neu- und Bestandsanlagen unterschieden. Bei neuen Feuerungsanlagen gelten die Vorgaben der 44. BImSchV sofort, für bestehende Anlagen (Inbetriebnahme vor dem  20.12.2018) sind in § 39 der Verordnung Übergangsregelungen festgelegt worden.

Anzeigepflicht

Mit Erlass der 44. BImSchV wurde erstmals eine Anzeigepflicht für alle Anlagen eingeführt, die an den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Ziel ist die Erfassung aller Feuerungsanlagen in einem bundesweiten, umfassenden Anlagenregister.

Im Zuge der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen sollen die Betreiber in NRW zukünftig ihre Feuerungsanlage online über eine webbasierte Anwendung anzeigen. Bis zur Fertigstellung des online-Portals sind die Feuerungsanlage mit den relevanten Informationen (siehe Anlage 1 der 44. BImSchV) durch den Betreiber schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde zu melden. Bitte nutzen Sie hierfür das unter den "Links" oder unter den Formularen angegebene Anzeigeformular des LANUV NRW.

Fristen für die Anzeige von Anlagen:

  • Neue Anlagen: vor Inbetriebnahme
  • Bestehende Anlagen (vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen): bis zum 01.12.2023

Darüber hinaus ist jede emissionsrelevante Änderung (z.B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel und die Stilllegung einer Anlage anzuzeigen.

Die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungs- oder Änderungsverfahrens nach BImSchG bleibt bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen davon unberührt.

Weitere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie auch auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen LANUV.NRW (siehe unter "Links").

Rechtsgrundlagen

  • 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV (Text: siehe unter "Links")
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)