Betriebe nach EU-Hygienerecht zulassen
Beschreibung
Ihr Betrieb stellt Produkte her, in denen Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten sind und mit denen Sie handeln? Diese Produkte müssen zugelassen werden.
Sie benötigen keine Zulassung, wenn
- Sie die Waren verschiedener Hersteller an Endverbraucher verkaufen (Einzelhandel) und
- Sie Lebensmittel tierischer Herkunft nur im lokalen Umfeld abgeben und es sich dabei um eine nebensächliche Tätigkeit handelt.
Unterlagen/Nachweise
Eine Auflistung der notwendigen Unterlagen für die Zulassung eines Betriebes finden Sie im Merkblatt unter den Downloads.
Rechtsgrundlagen
- Artikel 4 Verordnung (EG) Nummer 853/2004
- Für die Gebührenerhebung:
- Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Tarifstelle 23.8.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW
Kosten/Gebühren
Für die Zulassung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Hierfür ist ein Gebührenrahmen von 80,00 bis 4.400,00 Euro vorgesehen. Die Gebühr wird für jeden Einzelfall festgesetzt. Dabei wird der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der Nutzen der Amtshandlung berücksichtigt.