Tierschutzrechtliche Erlaubnis erhalten
Beschreibung
Beim gewerblichen Umgang mit Wirbeltieren wird ein erhöhtes Gefährdungspotential für die zu schützenden Tiere gesehen. Diesem besonderen Schutzbedürfnis trägt der Gesetzgeber durch den Erlaubnisvorbehalt des § 11 Tierschutzgesetz Rechnung.
Erlaubnispflichtig sind zum Beispiel:
- Versuchstierhaltungen
- Tierheime und Tierpensionen
- Zochfachgeschäfte, Zoolgische Gärten, Zirkusbetriebe
- Handel mit Wirbeltieren
- Reit- und Fahrbetriebe
- Verbringen/Einfuhr von Tieren – außer Nutztieren – in das Inland oder die Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere
- Gewerbsmäßige Hundetrainertätigkeit
Auch die private Zucht von Hunden, Katzen oder anderen Wirbeltieren unterliegt ab einem gewissen Umfang dieser Erlaubnispflicht und müssen vom Veterinäramt genehmigt sein.
So gelten:
- Hundezuchten mit drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen beziehungsweise 3 oder mehr Würfen pro Jahr
- Katzenzuchten mit 5 oder mehr fortpflanzungsfähigen Katzen oder 5 oder mehr Würfen pro Jahr
als gewerbsmäßig und müssen vom Veterinäramt genehmigt sein.
Die Erlaubnis wird schriftlich beantragt und muss neben Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit auch Beschreibungen der Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht werden sollen und Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person/en enthalten.
Vor Erteilung der Erlaubnis wird die artgerechte Unterbringung der Tiere vor Ort überprüft. Personen, die nicht über eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung verfügen, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt, müssen zumindest mehrjährige Erfahrungen in der Tierhaltung haben und zusätzlich ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch nachweisen. Der Nachweis der Sachkunde zur Erteilung einer Erlaubnis für den Bereich der gewerbsmäßigen Hundeausbildung unterliegt einem eingeschränkten Anerkennungsverfahren, so dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein Lehrgang eines entsprechenden Schulungsanbieters grundsätzlich von hier als Sachkundenachweis anerkannt wird. Es wird daher empfohlen, vor einer Anmeldung zu einem entspr. Lehrgang Kontakt mit dem Amt für Veterinärwesen aufzunehmen, um Zweifelsfragen zu klären.
Rechtsgrundlagen
§11 Tierschutzgesetz (TierSchG)