Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen machen
Die Kennzeichen an Ihrem Fahrzeug müssen ein gültiges Siegel haben, damit Sie es im Straßenverkehr bewegen dürfen.
Wenn die Kennzeichen Ihres Fahrzeugs entsiegelt wurden oder noch nicht gesiegelt sind, dürfen Sie Ihr Fahrzeug nur fahren,
- wenn Sie auf dem Weg sind, die Kennzeichen siegeln zu lassen,
- wenn Sie auf der Rückfahrt nach Hause sind, nachdem das Siegel entfernt wurde oder
- wenn Sie auf dem Weg sind, die Hauptuntersuchung oder die Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
Voraussetzungen
Sie dürfen nur innerhalb des Zulassungsbezirks fahren, der auf Ihrem Kennzeichen steht. Auch die Fahrt in einen angrenzenden Bezirk ist erlaubt. Für ein Fahrzeug mit Herforder Kennzeichen kommen also folgende Zulassungsbezirke in Frage:
- Kreis Herford (HF)
- Kreis Minden-Lübbecke (MI),
- Landkreis Osnabrück (OS),
- Kreis Lippe (LIP),
- Kreis Gütersloh (GT) und
- Stadt Bielefeld (BI).
Melden Sie die Fahrten bitte bei Ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung an. Wenn Sie auf dem Weg sind, Ihr Auto neu oder wieder zuzulassen, nehmen Sie bitte eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung für die Fahrt mit. Auf dieser darf der vorgedruckte Zusatz „Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen“ nicht gestrichen sein.
Hinweis
Wenn Ihr Fahrzeug keine Kennzeichen hat oder die angebrachten Kennzeichen nicht oder noch nicht zum Fahrzeug gehören, dürfen Sie es nicht fahren.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)