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Pressemitteilungen

29.07.2021

MAGS bestätigt Inzidenzstufe 1 für den Kreis Herford - Neue Regelungen gelten ab Samstag

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat heute formal bestätigt, dass der Kreis Herford ab Samstag (31.07.) wieder in die Inzidenzstufe 1 (Inzidenz zwischen 10 und 35) fällt. Zuvor war die Wocheninzidenz im Kreis an acht aufeinanderfolgenden Tagen höher als 10. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag.

 

Diese sind:

Kontaktbeschränkungen:

è Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.

è Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt

 

Kultur:

è Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

è Außen sind mehr als 1.000 Personen erlaubt, wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt.

è Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt: Veranstaltungen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen ohne Mindestabstand, aber mit negativem Testnachweis oder mit Mindestabstand und ohne Testnachweis erlaubt. Mehr als 1.000 Personen sind erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

è Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.

è Ab 27. August 2021: Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

 

Freizeit:

è Freibäder sowie kleinere Außeneinrichtungen dürfen ohne Testnachweis öffnen.

è Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Besuch von Spielbanken ohne Testnachweis, wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.

è Bordelle usw. dürfen mit negativen Testnachweis öffnen.

è Clubs und Diskotheken dürfen im Freien für bis zu 250 Personen öffnen, sofern negative Testnachweise vorliegen

è Ab 27. August 2021: Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind  negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept

 

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist:

è Flächenbegrenzung von einem Kunden je angefangene 10 Quadratmeter.

 

Gastronomie:

è  Beschäftigten mit Kundenkontakt müssen wieder regelmäßig einen Test machen und eine Maske tragen

 

Sport:

è Kontaktsport innen und außen mit bis zu 100 Personen. Negativtestnachweis und Rückverfolgung sind erforderlich.

è Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (negativer Testnachweis und Rückverfolgung).

è Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, ggf. mit Mindestabstand.

è Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.

è Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.

è Ab 27. August 2021: Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

 

Außerschulische Bildungsangebote

è Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.

è Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.

è Wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, entfällt die Vorgabe eines negativen Testnachweises bzw. des beaufsichtigten Selbsttests. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird

 

Private Veranstaltungen (ausgenommen Partys und ähnliche Feiern)

è im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

 

Große Festveranstaltungen:

è Ab 27. August. 2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit negativem Testnachweis und bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist

è Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

 

Partys und ähnliche Feiern

Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Kinder- und Jugendarbeit

è Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.

è Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich

 

Clubs und Diskotheken:

 

è Der Betrieb von Clubs und Diskotheken im Freien ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    • maximal 250 Personen (vollständig Geimpfte/Genesene zählen nicht mit)
    • Negativtestnachweis für alle nicht vollständig Geimpften/Genesenen
    • sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit

è Ab dem 27.08.2021 ist der Betrieb auch in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    • Negativtestnachweis für alle nicht vollständig Geimpften/Genesenen
    • sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit
    • es muss ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein. Dieses muss insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und den Umfang von zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht regeln.

 

Das bedeutet: Allgemeingültige maximale Personenzahlen gibt es für die Öffnungen ab dem 27.08.2021 nicht mehr; die maximale Personenzahl muss vielmehr im genehmigten Konzept für jede Einrichtung unter Berücksichtigung v.a. der Lüftungsmöglichkeiten/Luftfilterkapazitäten und Raumstruktur festgelegt werden.

 

Messen und Märkte:

è Ab 27. August 2021: Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Testnachweise erlaubt.

 

Sitzungen, Tagungen und Kongresse:

è außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Testnachweise vorliegen.

è Im Freien mit mehr als 1000 höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität, ohne negative Testnachweise.

è Ab. 27. August 2021:

è Innen mit mehr als 1000 Teilnehmern mit negativen Testnachweisen und einem genehmigten Konzept

 

Beherbergung und Tourismus:

è Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.

 

Es gelten eine Reihe von Ausnahmen für immunisierte Personen – das sind entweder vollständig Geimpfte oder Genesene ohne Symptome. Wenn ein negativer Test Voraussetzung für eine Teilnahme ist, benötigen Geimpfte und Genesene statt des Testnachweises einen Nachweis über den vollständigen Impfschutz bzw. einen Genesenen-Nachweis. Wenn für eine Veranstaltung eine bestimmte Begrenzung der Personenzahl gilt, werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt – es sei denn, es geht um eine Begrenzung der räumlichen Kapazität. So soll weiterhin vermieden werden, dass zu viele Personen auf engem Raum zusammenkommen.

 

Weiterhin gilt auch die Testpflicht für Arbeitnehmer*innen nach Urlaub: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.