Pressemitteilungen
Allgemeinverfügung ab dem 24.12.2020
Aufgrund der hohen Infektionszahlen hat der Kreis Herford im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen erlassen. Sie gilt ab morgen, Donnerstag den 24.12.2020 (0.00 Uhr) bis einschließlich Sonntag, den 10.01.2021 für das gesamte Kreisgebiet Herford. Die nachfolgenden Regelungen sind in dieser Zeit zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW zu beachten. Der vollständige Text der Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Kreises Herford aufgerufen werden.
Ausgangssperre
In der Zeit von 21.00 Uhr bis jeweils bis 04.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt. Von der Untersagung nicht umfasst ist das Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese der jeweils bewohnten Wohnung ausschließlich zugewiesen sind. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe.
Gewichtige Gründe sind:
- Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss
- Unterstützung Hilfsbedürftiger
- Dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren
- Begleitung Sterbender
- Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben ist zwingend erforderlich (z. B.: Hausbrand)
Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden sind die gewichtigen Gründe glaubhaft zu machen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann, soweit aus anderen Gründen ein Verlassen der Wohnung während der genannten Zeiten zwingend erforderlich ist, weitere Ausnahmen erteilen.
Sonderregelungen für Weihnachten und Silvester:
Abweichend von der vorstehenden allgemeinen Regelung werden die Ausgangssperre in gleicher Weise zu Weihnachten und Silvester für folgende Zeiten angeordnet:
- In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2020 von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr
- In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2020 von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr
- In der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2020 von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr
- In der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 01.01.2021 von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Gottesdienste
Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 175 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in einem Gebäude teil.
Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt.
Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt.
Hinweis: Unabhängig von der vorstehenden Regelung haben viele Kirchengemeinden im Kreis Herford die Durchführung von Präsenzgottesdiensten bereits abgesagt!
Handel- und Dienstleistungseinrichtungen
Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kund*innen darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Soweit sichergestellt ist, dass einzelne Kund*innen jeweils in einzelnen räumlich vollständig abgetrennten Bereichen bedient werden, so verbleibt es jeweils bei der Regelung der Coronaschutzverordnung. Verantwortlich sind die Inhaber*innen.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechend.
In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.
Maskenpflicht in Fahrzeugen
Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind. Ausgenommen sind Personen in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, sofern nicht bereits im Einzelfall geregelt. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechend.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung vom 23.12.2020.