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Masern - Informationen zum Masernschutzgesetz

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten und können zu schweren Komplikationen führen. Eine Masernimpfung schützt gegen die hochansteckende Viruserkrankung. Um den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen zu fördern, ist am 01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.


Was gilt für wen?

Alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und
  • in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 - 3 betreut werden (unter anderem Kindertageseinrichtungen, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden),
  • bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 4 betreut werden (Heime) oder in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 untergebracht sind (Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler) oder
  • in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 (Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen), § 33 Nr. 1 - 4 oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 (siehe oben) tätig sind

müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachweisen. Bei Kindern ab einem Jahr reicht eine Impfung aus, ab zwei Jahren muss eine zweifache Schutzimpfung vorliegen.
Die Impfpflicht gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Personen, die nach dem 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen erstmalig tätig geworden sind/tätig werden beziehungsweise betreut werden sollen, müssen den Impfschutz vor Beginn des Beschäftigungs- oder Betreuungsverhältnis gegenüber der Einrichtungsleitung nachweisen. Für Personen, die bereits vor dem 01.03.2020 in den oben genannten Einrichtungen tätig oder betreut wurden und es noch sind, galt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 zum Vorlegen der Nachweise.

Unabhängig von dem Stichtag 01.03.2020 kann es auch in Zukunft Sachverhalte geben, in denen Einrichtungen einer Meldepflicht unterliegen. Dies sind beispielsweise:

  • Schulwechsel, zum Beispiel Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule oder aufgrund von Umzug
  • Unter zweijährige Kinder mussten bei Aufnahme in der Kindertagespflege beziehungsweise im Kindergarten noch keinen vollständigen Impfschutz gegen Masern aufweisen und dieser wurde nicht bis zum zweiten Lebensjahr vervollständigt.
  • Personen mit Unterbringungspflicht, die bereits länger als vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 4 betreut werden (Heime) oder in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 untergebracht sind (Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler)

Welche Nachweise werden benötigt?

Folgende Nachweise können erbracht werden:

  • eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gem. § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1. oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat.

Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wird?

Wenn ein Nachweis nicht erbracht wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit beziehungsweise der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis (insbesondere ärztliche Zeugnisse über Kontraindikationen) seine Gültigkeit auf Grund von Zeitablaufs verliert, haben betroffene Personen der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung dies unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden (§ 20 Abs. 9a IfSG). Nach Meldung der personenbezogenen Angaben, prüft das Gesundheitsamt diese und fordert die betroffenen Personen auf, einen entsprechenden Immunitätsnachweis einzureichen.

Wird von einer Person trotz Anforderung kein, beziehungsweise kein ausreichender, Impfschutz innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, setzt das Gesundheitsamt ein förmliches Verwaltungsverfahren in Gang. Auch die Einleitung von Bußgeldverfahren sind möglich. In Extremfällen können Bußgelder bis maximal 2.500 € festgesetzt werden.



Hier (bitte klicken) können Sie Personen ohne erbrachten Nachweis melden.

Sofern Sie mehr als 5 Personen melden müssen, verwenden Sie bitte die nachstehenden Meldelisten, die über den vorherigen Link hochgeladen werden können.

Hier (bitte klicken) können sich Personen melden, die einen Nachweis nachreichen oder den Erhebungsbogen zum Masernimpfschutz einreichen möchten.



Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Masernimpfpflicht.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an das Postfach masernimpfpflicht@kreis-herford.de wenden.