Gebäudeeinmessung beantragen
Beschreibung
Wir messen alle neu gebauten, fertiggestellten und angebauten Gebäude ein, damit das Kataster immer auf dem aktuellen Stand ist. Die Ergebnisse übernehmen wir in das Liegenschaftskataster.
Welche Gebäude sind betroffen?
Betroffen sind alle Gebäude, die neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. Gebäude und Anbauten unter 10 Quadratmetern fallen nicht darunter.
Wer führt die Einmessung durch?
Gebäudeeinmessungen führen durch:
- befugte Vermessungsstellen, beispielsweise öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder
- wir als ansässiges Kataster- und Vermessungsamt.
Fristen
Beantragen Sie bitte die Gebäudeeinmessung innerhalb von drei Monaten, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde. Wird ein Grundstück mit einem noch nicht eingemessenen Gebäude verkauft, ist die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer verpflichtet, die Einmessung zu beantragen.
Rechtsgrundlagen
- Vermessungs- und Katastergesetz für das Land NRW (VermKatG NRW)
- Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung für das Land NRW (VermWertGebO NRW)
Kosten/Gebühren
Die Kosten der Einmessung tragen die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder deren Erbbauberechtigte.