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Vollstreckung

Geht nach der Mahnung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist keine Zahlung von Ihnen ein, werden weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Die Vorgehensweise unterscheidet sich nach den Forderungsarten für

  1. öffentlich-rechtliche Forderungen und
  2. privatrechtlichen Forderungen.

Sollte nach der Mahnung kein Zahlungseingang von Ihnen erfolgen, wird die Zwangsvollstreckung angekündigt. Damit wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag zu zahlen, bevor die Zwangvollstreckung erfolgt. Beispiele für eine Zwangsvollstreckung sind die Pfändung von Konten bei Ihrer Bank, die Pfändung Ihres Einkommens bei Ihrem Arbeitgeber oder bei bestehendem Grundbesitz die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken.

Bei privatrechtlichen Forderungen, für die eine Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW möglich ist, wird beim Amtsgericht Hagen der Vollstreckungsbescheid beantragt und durch den Gerichtsvollzieher vollzogen. Dies gilt dann, wenn nach dem Mahnbescheid für privatrechtliche Forderungen keine Zahlung eingegangen ist.

Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für Sie zum Beispiel Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung ohne weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.

Rechtsgrundlagen

  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW)
  • Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
  • Insolvenzordnung

Kosten für Pfändungen

Für Pfändungen fällt bei Forderungen bis 50,00 Euro eine Pfändungsgebühr von 20,00 Euro an. Bei Forderungen über 50,00 Euro beträgt die Pfändungsgebühr zusätzlich 1 % vom Mehrbetrag.